Ursprünglich hatten die Sozialversicherungsträger aufgrund einer Entschließung vom 05./06.07.2005, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de, die Auffassung vertreten, dass eine unwiderrufliche Freistellung sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungsende anzusehen sei. Dies führte zu sozialversicherungsrechtlich erheblichen Nachteilen. Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24.09.2008 (B12KR 27/07 R) sind nunmehr unwiderrufliche Freistellungen auch unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten prinzipiell unkritisch.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich in der Konsequenz des Bundessozialgerichts-Urteils darauf verständigt, ihre bisherige Praxis und Rechtsauffassung zur Versicherungspflicht nach einer unwiderruflichen Freistellung zu ändern. Danach endet die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung grundsätzlich nicht schon mit dem letzten Tag der tatsächlichen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung unwiderruflich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird (GKV-Protokoll vom 13./14.10.2009). Hiervon ausgenommen ist nach Auffassung der Unfallversicherungsträger lediglich das Unfallversicherungsrecht (GKV-Protokoll vom 02./03.11.2010).

 

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Freistellung