• Mindestlohn ab 01.01.2024:
    Der Allgemeine Mindestlohn erhöht sich auf 12,41 Euro

  • 01.09.2022: Arbeitnehmern steht eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro zu
  • Mindestlohn Dachdeckerhandwerk ab 01.01.2020:
    Mindestlohn 1: 12,40 Euro (ungelernt)
    Mindestlohn 2: 13,60 Euro (Geselle)

  • Mindestlohn Pflegebranche ab 01.01.2020:
    11,35 Euro (alte Bundesländer)
    10,85 Euro (neue Bundesländer)


  • Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk ab 01.01.2020:
    10,80 Euro (alte Bundesländer)
    10,55 Euro (neue Bundesländer)
  • 01.01.2019: Teilzeit- und Befristungsgesetz:
    Einführung einer "Brückenteilzeit"

  • 01.01.2012: Die Arbeitsgerichte Marburg, Gießen und Wetzlar werden auf das Arbeitsgericht Gießen konzentriert und zusammengefasst. Die Standorte der Arbeitsgerichte Marburg und Wetzlar werden per 31.12.2011 aufgelöst.

  • 01.01.2012: Beschäftigte können nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitszeit für die Dauer von längstens 24 Monaten reduzieren, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen (§ 9 Absatz 3 FPfZG).

  • 16.02.2011: Das Hessische Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UGK) verletzt das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gemäß Artikel 12 Absatz 1 GG (BVerfG vom 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09).

  • 17.11.2010: Kippen die "Ketten-Arbeitsverträge"? Das BAG hat unter Bezugnahme auf § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs festgehalten werden kann. Die Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende Arbeitsverträge zu vermeiden (7 AZR 443/09 (A)).

  • 13.08.2010: Im Rahmen des Schlecker-Verfahrens haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Mitarbeiterinnen der Schlecker-Filiale in Gladenbach zu unveränderten Bedingungen und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes von Schlecker-XL weiter beschäftigt werden (siehe anliegender Bericht der Oberhessischen Presse).

  • 23.04.2010: Das Arbeitsgericht Marburg stellt in einem Eilverfahren fest, dass die Umorganisation von einem SCHLECKER-Markt zu einem SCHLECKER-XL-Markt einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB darstellt und ordnete deshalb per einstweiliger Verfügung an, dass die Mitarbeiterinnen der SCHLECKER-Filiale zu unveränderten Bedingungen von SCHLECKER-XL weiterbeschäftigt werden müssen (AZ: 2 Ga 1/10)

  • Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer, kann zur Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung eine bis zu 6 Monate dauernde Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) in Anspruch genommen werden. Mit Beginn dieser Pflegezeit endet allerdings das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Die betreffende Person mss sich in dieser Phase also anderweitig versichern.

  • 01.04.2008: Durch einen neu eingefügten § 2 Absatz 1 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist nunmehr für Streitigkeiten auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 19 Nr. 2 a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit. Begünstigt werden von der Neuregelung vor allem Beschäftigte im Bereich der Gebäudereinigung und im Außendienst.

  • 25.01.2008: Der Bundestag beschließt Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I. Rrückwirkend ab dem 01.01.2008 erhalten Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahren maximal 15 Monate Arbeitslosengeld I, wenn sie eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten haben. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres verlängert sich die Zahldauer des Bezuges auf 18 Monate bei zurückliegender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von mindestens 36 Monaten. Ab 58 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 24 Monate Bezugsdauer (Bedingung: Vorversicherungszeit 48 Monate).

  • Seit dem 01.05.07 kann die frühzeitige Meldung als Arbeitsuchender (§ 37 SGB III) auch fernmündlich erfolgen, wenn im Anschluss daran ein Termin zur persönlichen Meldung mit der Agentur für Arbeit vereinbart wird.

  • Am 01.04.2007 wird das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergänzt: Wenn ein Arbeitnehmer für eine befristete Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln vergütet und entsprechend beschäftigt wird, liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor.

  • Der Bundestag hat am 30.11.2006 das "Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007" verabschiedet. Ab 01. Januar 2007 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 % auf 4,2 %. Gleichzeitig wird der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung von bisher 19,5 % auf 19,9 5 erhöht. Die Beiträge für die Alterssicherung der Landwirte steigen von 199,00 € auf 204,00 € (alte Bundesländer) bzw. von 168,00 € auf 176,00 € (Beitrittsgebiet).

  • Am 18.08.2006 ist das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit dem Ziel der Umsetzung von entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen in innerstaatliches Recht in Kraft getreten. Im Wesentlichen regelt diese Gesetz ein umfassendes Diskriminierungsverbot in allen Bereichen des Arbeitsrechts.

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NEWS

Hinweis

Neuigkeiten aus den Bereichen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, vor allem auch unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten  aus den - per 01.01.2012 umstrukturierten - Arbeitsgerichtsbezirken Gießen (ehemals Marburg und Wetzlar), Kassel und Frankfurt.

25.05.2016 - ArbG Gießen: Betriebsratsmitglieder müssen Streit in einem Beschlussverfahren austragen (2 Ca 41/16).

03.06.2014 - ArbG Gießen erklärt erneut Abgruppierung bei CSL Marburg für unzulässig.

14.02.2014
- ArbG Gießen: Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung Einstellung von Leiharbeitnehmern verhindern (siehe "Urteile").

01.10.2013 - ArbG Gießen: Abgruppierung bei CSL ist nach nach Treu und Glauben unzulässig (siehe "Urteile").

Vorsicht bei Arbeitskämpfen und Unwetter!
Streik und schlechtes Wetter sind kein Grund, zu spät zur Arbeit zu kommen.